Mittwoch, 30. April 2008

Thema: prozessuale Absprache - Deal

1. Wird bei einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts rechtswidrig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Absprache im Übrigen zur Folge.
2. Die Ankündigung des Angeklagten, gegen das aufgrund einer Verfahrensabsprache ergehende Urteil Rechtsmittel einzulegen, ist für sich genommen kein Umstand, der die Bindung des Gerichts an eine zulässige Verständigung beseitigt. Sie rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft von ihrer in die Absprache einbezogenen Zusage löst, zu einer anderen Tat des Angeklagten einen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen.
3. Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft durch deren Zusage einer Antragstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für den Fall, dass diese ihr Versprechen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht einhält, die Verpflichtung, den Angeklagten, der im Vertrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten eingeräumt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den sich hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen weitestmöglich eingehalten werden. Nur wenn sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt, das noch mit dem Gebot fairer Verfahrensführung vereinbar wäre, kommt ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht, zu der der Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO angekündigt worden ist.

Urteil des 3. Strafsenats des BGH - 3 StR 433/07 - v. 12.03.2008

Das vollständige Urteil können Sie nachlesen auf
http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen

Donnerstag, 17. April 2008

"Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet sind nichtig."
Urteil des 1. Senats des BVerfG 1 BvR 370/07 v. 27.02.2008

Das vollständige Urteil können Sie nachlesen unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html

Freitag, 11. April 2008

Wechsel des Pflichtverteidigers

1. Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.
2. Mehrkosten entstehen auch dann nicht, wenn der neue Verteidiger auf doppelt entstehende Gebühren verzichtet. Ein solcher Verzicht ist wirksam, widerspricht namentlich nicht der Regelung des § 49 Abs. I BRAO.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07 - NStZ-RR 2008, 47

Mittwoch, 9. April 2008

"Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis trotz Erwerb eines Eu-Führerscheins"
BVerfG 2 BvR 42/08 1. - Kammer des Zweiten Senats - Beschluss vom 13.02.2008
Herzlich willkommen,

auf dieser Seite werde ich Sie künftig über interessante Neuigkeiten aus der Rechtsprechung zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Marius Meurer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht