Ich wünsche Ihnen
Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Jahr 2009.
Bis dahin verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen
Marius Meurer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Dienstag, 23. Dezember 2008
Die Überlastung des erkennenenden Gerichts ist kein besonderer Umstand, der es erlauben würde, mit dem Beginn der Hauptverhandlung länger als 3 Monate nach dem Eröffnungsbeschluss zuzuwarten.
vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.09.2008 - 2 Ws 329/08 H -
vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.09.2008 - 2 Ws 329/08 H -
Labels:
Strafprozessrecht
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