Montag, 23. März 2009

Thema Stellung der Schöffen / Befangenheit

Informationen hierzu im Rahmen der aktuellen Diskussion zur Nutzung von Smartphones in US-amerikanischen Gerichtsälen finden Sie unter:
Verstoß gegen Belehrungspflichten / Verwertbarkeit

1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte" Belehrung).
2. Unterbleibt die „qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Wider-spruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar.
3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452].
Urteil des BGH vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08 – Landgericht Arnsberg
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php