Mehrere Stunden nach Trinkende, insbesondere nach zwischenzeitlich erfolgtem mehrstündigen Schlaf, versteht es sich keinesfalls von selbst, dass der Angeklagte bei Fahrantritt noch mit Fahruntüchtigkeit gerechnet und sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, denn die Wirkung von Restalkohol wird vom Betroffenen häufig verkannt, insbesondere nach Überschreiten des Gipfels der Alkoholkurve. Gerade nach zwischenzeitlichem Schlaf kann sich ein Gefühl der Erholung einstellen, wobei sich im absteigenden Teil der Alkoholkurve die subjektiven Veränderungen meist rascher zurückbilden als die objektiven Ausfälle. Zur Bejahung einer Vorsatztat müssen dann weitere Indizien vorliegen, welche die Annahme vorsätzlichen Handelns stützen.
Beschluss des OLG Koblenz - Az. 2 Ss 23/08 - vom 27.2.2008