Donnerstag, 18. Februar 2010

Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - Prüfungs- und Darlegungsanforderungen bei Haftfortdauerbeschlüssen

1. Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 53, 152, 161 f.). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.
2. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten.
3. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt.
4. Das Beschleunigungsgebot verliert seine Bedeutung auch nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfGE 46, 194, 195; BVerfGE 5, 109, 117). Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist.
Beschluss des BVerfG vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen.html

Freitag, 18. Dezember 2009

Ich wünsche Ihnen

Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Jahr 2010.

Bis dahin verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen

Marius Meurer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Freitag, 9. Oktober 2009

Thema: Beweisverwertungsverbot / fair-trial Grundsatz / kriminalistische List / Gesamtschau aller Umstände
Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung vgl. das Urteil des BGH vom 29.04.2009 - 1 StR 701/08 - Landgericht Kempten (Allgäu).
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php
Bei dem Merkmal der niedrigen Beweggründe handelt es sich um ein persönliches Mordmerkmal; deswegen kann nur derjenige als Mittäter eines Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt werden, der selbst aus derartigen Beweggründen handelt. Fehlt es an diesem Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231ff.). Anderes kann gelten, wenn sich der Angeklagte die niedrigen Beweggründe des Mittäters zu eigen gemacht hat (zu diesem Sonderfall vgl. BGH St 47, 128, 131 m.w.N.). Allein die Tatsache, dass der Täter in Kenntnis der niedrigen Beweggründe seines Mittäters an der Verwirklichung des Tatplans mitwirkte, reicht hierfür nicht aus.
Beschluss des BGH vom 10.06.2009 - 4 StR 645/08 - Landgericht Saarbrücken
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php

Montag, 3. August 2009

Pflichtverteidigung - Gesetzesänderung 2

§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO in der noch geltenden Fassung bestimmt für die Auswahl bei der Pflichtverteigerbestellung durch das Gericht - falls diesem kein entsprechender Antrag eines bereits bestellten Wahlverteidigers vorausgegangen ist -, dass dieses möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte auswählt.
Die Vorschrift ist durch das 2. OpferRRG geändert worden. Das Merkmal "ortsansässig" ist entfallen und spielt allenfalls noch im Rahmen einer Gesamtabwägung eine Rolle. vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 31 ff. Das 2. OpferRRG ist Juli im BGBl verkündet worden und tritt am 01.10.2009 in Kraft.

Freitag, 17. Juli 2009

Pflichtverteidigung ab 1. Tag Untersuchungshaft - Gesetzesänderung 1

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 2009 entgegen der Empfehlung seines Rechtsausschusses das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ passieren lassen. Gemäß den neuen Regelungen liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nunmehr auch dann vor, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen wird. Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm unverzüglich nach Inhaftierung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Pressemitteilung des DeutscherAnwaltVerein (DAV) zur Bundesratssitzung finden Sie unter http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/pressemitteilungen/pm-1309?PHPSESSID=5694a69a9cda9854b697206177af31cd

Mittwoch, 8. Juli 2009

Die Indizwirkung eines Regelbeispiels wie etwa der Gewerbsmäßigkeit des begangenen Betruges (§ 263 Abs. III Nr. 1 StGB) kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.). Zur Erörterung besteht beim Betrug jedenfalls dann Anlass, wenn die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von Fällen unter 100 €, teilweise sogar unter 50 € liegen und eine Vielzahl weiterer, auch gewichtiger Strafmilderungsgründe aufzuführen sind.
Beschluss des BGH vom 07.04.2009 - 4 StR 663/08 - Landgericht Halle
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php