Dienstag, 3. Mai 2011

Zum Begriff der Bande
1. Allein der Umstand, dass sich zwei Täter vor einer gemeinsam begangenen Tat mit anderen zu einer Bande zum Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatten, führt nicht ohne weiteres dazu, dass alle nachfolgenden Einbruchstaten eines Bandenmitglieds als bandenmäßig begangen einzustufen sind, und zwar auch dann nicht, wenn an der jeweiligen Tat ein weiteres Bandenmitglied beteiligt war.
2. Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Diebstahlstat als Bandentat zu qualifizieren sein, denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein. Voraussetzung für die Annahme einer Bandentat nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds aber, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der unmittelbar an dem Diebstahl beteiligten Bandenmitglieder ausgeführt wird.
3. Eine Bandenabrede lässt die allgemeinen Regeln über die Tatbeteiligung unberührt, weshalb Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen sind.
Beschluss des BGH vom 01.02.2011 - 3 StR 432/10
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288

Mittwoch, 23. März 2011

Zur Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverletzungsvorsatz
1. Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverletzungsvorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
2. Der Täter handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung für den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, sodass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt.
3. Angesichts der hohen Hemmschwelle zur Tötung bedarf die Frage der Billigung des Todes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die vor allem auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind.
Urteil des BGH vom 25.11.2010 - 3 StR 364/10
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288
Zum Mordmerkmal der "Heimtücke"
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer das Opfer unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit tötet (vgl. BGHSt 32, 382, 383 mwN). Für die Annahme von Arglosigkeit kommt es auf den Beginn der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung an. Rechnet das Tatopfer aufgrund einer vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung mit einem schweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, entfällt seine Arglosigkeit (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 27 mwN).
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Opfer wegen eines vorangegangenen Angriffs und der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung um eine vom Täter angestrebte Beute die ihr drohende Gefahr erkannt hat und der Täter während des vorausgegangenen Angriffs noch nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hatte (vgl. BGHSt 19, 321, 322).
3. Anders liegt es nur dann, wenn der Körperverletzungsvorsatz derart schnell in einen Tötungsvorsatz umschlägt, dass dem Opfer keine Zeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Daran fehlt es, wenn zwischen dem ersten Angriff und dem mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriff eine deutliche zeitliche Zäsur liegt, die zum Beispiel in der Auseinandersetzung um ein angestrebtes Beutestück erkannt werden kann.
Beschluss des BGH vom 11.01.2011 - 1 StR 517/10
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288

Donnerstag, 23. Dezember 2010

Ich wünsche Ihnen

Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Jahr 2011.

Bis dahin verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen

Marius Meurer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Montag, 22. November 2010

Zur Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendeten Versuch - II
Ob ein Versuch beendet ist oder nicht, richtet sich nicht nach der Vorstellung des Täters über ein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel, sondern über den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs (Rücktrittshorizont). Auch bei Erreichung des außertatbestandsmäßigen Ziels kann ein unbeendeter Versuch vorliegen, so dass das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung für einen Rücktritt genügt (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 ff).
Hat der Angeklagte eine mögliche tödliche Wirkung seines Stichs billigend in Kauf genommen, legt dies nahe, dass er – bei seiner Flucht unmittelbar nach dem Stich – (auch) den baldigen Tod des Geschädigten für möglich gehalten hat. Wenn er keine gegenteiligen Erwägungen angestellt hat, er sich also überhaupt keine Vorstellungen darüber gemacht hat, ob der Geschädigte sterben könne oder nicht, liegt jedenfalls deshalb ein beendeter Versuch vor.
Beschluss des BGH vom 13.09.2010 - 1 StR 423/10
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288
Zur Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendeten Versuch - I
Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. auch BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 299; GS 39, 221, 227) oder sich keine Gedanken darüber macht, ob sein bisheriges Verhalten ausreicht, um den Erfolg herbeizuführen (vgl. BGHSt 40, 304).
Hält er den Erfolgseintritt für möglich, so ist der Versuch beendet. In diesem Fall setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt, darum bemüht. Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus Sicht des Täters noch möglich war. In diesem Fall genügt das bloße Aufgeben weiterer Tatausführung, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat.
Beschluss des BGH vom 22.07.2010 - 4 StR 180/10
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter:
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Donnerstag, 16. September 2010

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung
1. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95, 97; 117, 244, 262 f.). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332, 336; 11, 88, 92).
2. Für das Vorliegen eines Tatverdachts ist auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen. Gibt der Betroffene nach Bekanntgabe der entsprechenden Durchsuchungsanordnung an, die zu suchenden deliktischen Gegenstände (bspw. Drogen) in seiner Wohnung aufzubewahren, ist dies unerheblich für die Beurteilung, ob ein anfänglicher Tatverdacht gegeben war.
Beschluss des BVerfG vom 11.06.2010 - 2 BvR 3044/09
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter:
http://www.bverfg.de/entscheidungen.html