Mittwoch, 8. Juli 2009

Die Indizwirkung eines Regelbeispiels wie etwa der Gewerbsmäßigkeit des begangenen Betruges (§ 263 Abs. III Nr. 1 StGB) kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.). Zur Erörterung besteht beim Betrug jedenfalls dann Anlass, wenn die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von Fällen unter 100 €, teilweise sogar unter 50 € liegen und eine Vielzahl weiterer, auch gewichtiger Strafmilderungsgründe aufzuführen sind.
Beschluss des BGH vom 07.04.2009 - 4 StR 663/08 - Landgericht Halle
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php
Nach erfolgreicher Richterablehnung ist ein Jahr bis zum Neubeginn der Hauptverhandlung zu lang, jedenfalls dann, wenn dies allein auf gerichtsorganisatorische Gründe zurückgeführt wird.
Beschluss des BGH vom 21.04.2009 - 4 StR 98/09 - Landgericht Arnsberg
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Donnerstag, 14. Mai 2009

§ 31 BtMG - Strafmilderung oder Absehen von Strafe

1) Der Aufklärungsbeitrag muss keinen Überführungserfolg herbeiführen. Der Umstand, dass es möglicherweise - etwa wegen des Zweifelssatzes - nicht gelingen wird, die in diesem Rahmen benannte Person zu überführen, steht insoweit der Annahme eines Aufklärungerfolges nicht entgegen.
2) Die Beurteilung, ob die gemachten Angaben glaubhaft gewesen sind, obliegt dem Tatrichter, der dies im Rahmen einer eigenständigen umfassenden Würdigung festzustellen hat.
Beschluss des BGH vom 13.01.2009 - 3 StR 561/08 - Landgericht Kleve
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php
Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit der eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden ist, wiederholt zuwidergehandelt wird.
Beschluss des BGH vom 17. Februar 2009 - 1 StR 381/08 - OLG Bamberg,
vgl. insoweit auch die vorangegangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2006 -3 Ss 204/06, des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07, des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. März 2007 - 1 Ss 1/07, des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2007 -83 Ss 126/07 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2008 - SS 39/08 sowie zuletzt auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. vom 27. Mai 2008 - 1 Ss 362/07)
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php

Montag, 23. März 2009

Thema Stellung der Schöffen / Befangenheit

Informationen hierzu im Rahmen der aktuellen Diskussion zur Nutzung von Smartphones in US-amerikanischen Gerichtsälen finden Sie unter:
Verstoß gegen Belehrungspflichten / Verwertbarkeit

1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte" Belehrung).
2. Unterbleibt die „qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Wider-spruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar.
3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452].
Urteil des BGH vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08 – Landgericht Arnsberg
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php

Donnerstag, 5. Februar 2009

1. § 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften - erfasst auch das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen – mitwirken.
2. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 184b StGB alter Fassung (vgl. BGHSt 47, 55, 82) genügt es für eine Strafbarkeit nach § 184c StGB nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn die in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-)Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08 - vom 6. Dezember 2008