Eine erstmals ernsthaft begonnene Betäubungsmitteltherapie (jedenfalls in einer vollstationären Einrichtung) rechtfertigt, von einem Bewährungswiderruf trotz neuer, aufgund von Betäubungsmitteln begannener, Straftaten während der Bewährungszeit abzusehen. Der Verweis auf die - ungewisse - Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG würde demgegenüber eine zusätzliche Gefährdung der durch die Betäubungsmitteltherapie begründeten günstigen Sozialprognose bedeuten.
Beschluss des OLG Schleswig-Holstein - 2 Ws 164/08 - vom 25.04.2008
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