Die Überlastung des erkennenenden Gerichts ist kein besonderer Umstand, der es erlauben würde, mit dem Beginn der Hauptverhandlung länger als 3 Monate nach dem Eröffnungsbeschluss zuzuwarten.
vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.09.2008 - 2 Ws 329/08 H -
Dienstag, 23. Dezember 2008
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