Donnerstag, 5. Februar 2009

1. § 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften - erfasst auch das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen – mitwirken.
2. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 184b StGB alter Fassung (vgl. BGHSt 47, 55, 82) genügt es für eine Strafbarkeit nach § 184c StGB nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn die in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-)Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08 - vom 6. Dezember 2008

Mittwoch, 7. Januar 2009

Der wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat grundsätzlich auch längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit noch mögliche Widerruf der Strafaussetzung ist unzulässig, wenn der Verurteilte darauf vertrauen durfte, die Strafaussetzung werde nicht mehr widerrufen. Das ist auch dann der Fall, wenn in dem neuen Urteil irrtümlich angegeben ist, die Bewährungsstrafe sei inzwischen erlassen worden, und nicht davon ausgegangen werden kann, der Verurteilte habe diesen Irrtum erkannt.
Beschluss der OLG Oldenburg - 1 Ws 599/08 - v. 09.10.2008
Die vollständige Entscheidung können Sie nachlesen unter http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4

Dienstag, 23. Dezember 2008

Ich wünsche Ihnen

Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Jahr 2009.

Bis dahin verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen

Marius Meurer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Die Überlastung des erkennenenden Gerichts ist kein besonderer Umstand, der es erlauben würde, mit dem Beginn der Hauptverhandlung länger als 3 Monate nach dem Eröffnungsbeschluss zuzuwarten.
vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.09.2008 - 2 Ws 329/08 H -

Freitag, 26. September 2008

Auch der Vollzug eines wegen Mordverdachts ergangenen und nur auf den Haftgrund der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO) gestützten Haftbefehls kann unter Auflagen in entsprechender Anwendung von § 116 StPO ausgesetzt werden.
Beschluss des OLG Oldenburg - 1 Ws 639/07 - vom 28.11.2007
Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden. Daher wird eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in Betracht kommen.
Beschluss des OLG Hamm -2 Ss OWi 580/08 - vom 31.07.2008

Montag, 1. September 2008

Eine erstmals ernsthaft begonnene Betäubungsmitteltherapie (jedenfalls in einer vollstationären Einrichtung) rechtfertigt, von einem Bewährungswiderruf trotz neuer, aufgund von Betäubungsmitteln begannener, Straftaten während der Bewährungszeit abzusehen. Der Verweis auf die - ungewisse - Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG würde demgegenüber eine zusätzliche Gefährdung der durch die Betäubungsmitteltherapie begründeten günstigen Sozialprognose bedeuten.
Beschluss des OLG Schleswig-Holstein - 2 Ws 164/08 - vom 25.04.2008