Montag, 23. März 2009

Thema Stellung der Schöffen / Befangenheit

Informationen hierzu im Rahmen der aktuellen Diskussion zur Nutzung von Smartphones in US-amerikanischen Gerichtsälen finden Sie unter:
Verstoß gegen Belehrungspflichten / Verwertbarkeit

1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte" Belehrung).
2. Unterbleibt die „qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Wider-spruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar.
3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452].
Urteil des BGH vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08 – Landgericht Arnsberg
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php

Donnerstag, 5. Februar 2009

1. § 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften - erfasst auch das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen – mitwirken.
2. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 184b StGB alter Fassung (vgl. BGHSt 47, 55, 82) genügt es für eine Strafbarkeit nach § 184c StGB nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn die in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-)Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08 - vom 6. Dezember 2008

Mittwoch, 7. Januar 2009

Der wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat grundsätzlich auch längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit noch mögliche Widerruf der Strafaussetzung ist unzulässig, wenn der Verurteilte darauf vertrauen durfte, die Strafaussetzung werde nicht mehr widerrufen. Das ist auch dann der Fall, wenn in dem neuen Urteil irrtümlich angegeben ist, die Bewährungsstrafe sei inzwischen erlassen worden, und nicht davon ausgegangen werden kann, der Verurteilte habe diesen Irrtum erkannt.
Beschluss der OLG Oldenburg - 1 Ws 599/08 - v. 09.10.2008
Die vollständige Entscheidung können Sie nachlesen unter http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4

Dienstag, 23. Dezember 2008

Ich wünsche Ihnen

Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Jahr 2009.

Bis dahin verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen

Marius Meurer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Die Überlastung des erkennenenden Gerichts ist kein besonderer Umstand, der es erlauben würde, mit dem Beginn der Hauptverhandlung länger als 3 Monate nach dem Eröffnungsbeschluss zuzuwarten.
vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.09.2008 - 2 Ws 329/08 H -

Freitag, 26. September 2008

Auch der Vollzug eines wegen Mordverdachts ergangenen und nur auf den Haftgrund der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO) gestützten Haftbefehls kann unter Auflagen in entsprechender Anwendung von § 116 StPO ausgesetzt werden.
Beschluss des OLG Oldenburg - 1 Ws 639/07 - vom 28.11.2007