Mittwoch, 23. März 2011

Zur Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverletzungsvorsatz
1. Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverletzungsvorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
2. Der Täter handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung für den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, sodass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt.
3. Angesichts der hohen Hemmschwelle zur Tötung bedarf die Frage der Billigung des Todes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die vor allem auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind.
Urteil des BGH vom 25.11.2010 - 3 StR 364/10
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288
Zum Mordmerkmal der "Heimtücke"
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer das Opfer unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit tötet (vgl. BGHSt 32, 382, 383 mwN). Für die Annahme von Arglosigkeit kommt es auf den Beginn der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung an. Rechnet das Tatopfer aufgrund einer vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung mit einem schweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, entfällt seine Arglosigkeit (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 27 mwN).
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Opfer wegen eines vorangegangenen Angriffs und der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung um eine vom Täter angestrebte Beute die ihr drohende Gefahr erkannt hat und der Täter während des vorausgegangenen Angriffs noch nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hatte (vgl. BGHSt 19, 321, 322).
3. Anders liegt es nur dann, wenn der Körperverletzungsvorsatz derart schnell in einen Tötungsvorsatz umschlägt, dass dem Opfer keine Zeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Daran fehlt es, wenn zwischen dem ersten Angriff und dem mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriff eine deutliche zeitliche Zäsur liegt, die zum Beispiel in der Auseinandersetzung um ein angestrebtes Beutestück erkannt werden kann.
Beschluss des BGH vom 11.01.2011 - 1 StR 517/10
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288