Dienstag, 22. Juli 2008

Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist.
Beschluss des 4. Strafsenats des BGH - 4 ARs 22/07 - v. 15.04.2008
Die vollständige Entscheidung können Sie nachlesen unter

Donnerstag, 3. Juli 2008

§ 121 StPO: Die Überlastung des Gerichts ist für sich gesehen kein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate.
Etwas anderes kann nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG dann gelten, wenn erkennbar ist, dass organisatorische Maßnahmen, wie die Entlastung der zuständigen Strafkammer oder die Ableitung der Sache auf eine andere Strafkammer, unternommen worden sind, um dem Anspruch des Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung gerecht zu werden.
Beschluss des OLG Köln - Az. 43 HEs 8/08 - v. 18.03.2008
Den vollständigen Beschluss können Sie nachlesen unter: