Freitag, 30. Mai 2008

Thema: Grundsatz "ne bis in idem"
1. Der Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot der Doppelbestrafung) ist kein allgemein völkerrechtlich anerkannter Grundsatz. Dieser in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Grundsatz steht einer Bestrafung von Auslandsstraftaten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht grundsätzlich entgegen.
2. Auf die Durchführung eines inländischen Strafverfahrens deshalb zu verzichten, weil ein ausländischer Staat die Tat bereits verfolgt oder den Täter bestraft hat, ist von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Beschluss des 2. Senats des BVerfG - 2 BvR 38/06 - vom 04.12.2007
Den vollständigen Beschluss können Sie nachlesen unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071204_2bvr003806.html

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