Donnerstag, 3. Juli 2008

§ 121 StPO: Die Überlastung des Gerichts ist für sich gesehen kein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate.
Etwas anderes kann nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG dann gelten, wenn erkennbar ist, dass organisatorische Maßnahmen, wie die Entlastung der zuständigen Strafkammer oder die Ableitung der Sache auf eine andere Strafkammer, unternommen worden sind, um dem Anspruch des Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung gerecht zu werden.
Beschluss des OLG Köln - Az. 43 HEs 8/08 - v. 18.03.2008
Den vollständigen Beschluss können Sie nachlesen unter:

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