Mittwoch, 17. März 2010

Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Drogenabhängigkeit des Angeklagten (Sozialprognose; besondere Umstände - § 56 StGB)

1. Eine Versagung der Bewährung wegen einer negativen Sozialprognose unter alleiniger Bezugnahme auf eine unbehandelte Drogenabhängigkeit des Angeklagten ist jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nahe liegende prognoserelevante Umstände außer Acht gelassen wurden.
2. Für die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB kann es ausreichen, wenn Milderungsgründe zusammentreffen oder sich häufen, die für sich allein nur als einfache oder durchschnittliche Umstände angesehen werden können.
Beschluss des BGH vom 16.12.2009 - 2 StR 520/09
Die vollständige Entscheidung können Sie unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens nachlesen unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288

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