Freitag, 11. April 2008

Wechsel des Pflichtverteidigers

1. Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.
2. Mehrkosten entstehen auch dann nicht, wenn der neue Verteidiger auf doppelt entstehende Gebühren verzichtet. Ein solcher Verzicht ist wirksam, widerspricht namentlich nicht der Regelung des § 49 Abs. I BRAO.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07 - NStZ-RR 2008, 47

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