Montag, 1. September 2008

Eine erstmals ernsthaft begonnene Betäubungsmitteltherapie (jedenfalls in einer vollstationären Einrichtung) rechtfertigt, von einem Bewährungswiderruf trotz neuer, aufgund von Betäubungsmitteln begannener, Straftaten während der Bewährungszeit abzusehen. Der Verweis auf die - ungewisse - Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG würde demgegenüber eine zusätzliche Gefährdung der durch die Betäubungsmitteltherapie begründeten günstigen Sozialprognose bedeuten.
Beschluss des OLG Schleswig-Holstein - 2 Ws 164/08 - vom 25.04.2008

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