Mittwoch, 7. Januar 2009

Der wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat grundsätzlich auch längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit noch mögliche Widerruf der Strafaussetzung ist unzulässig, wenn der Verurteilte darauf vertrauen durfte, die Strafaussetzung werde nicht mehr widerrufen. Das ist auch dann der Fall, wenn in dem neuen Urteil irrtümlich angegeben ist, die Bewährungsstrafe sei inzwischen erlassen worden, und nicht davon ausgegangen werden kann, der Verurteilte habe diesen Irrtum erkannt.
Beschluss der OLG Oldenburg - 1 Ws 599/08 - v. 09.10.2008
Die vollständige Entscheidung können Sie nachlesen unter http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4

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