Donnerstag, 5. Februar 2009

1. § 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften - erfasst auch das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen – mitwirken.
2. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 184b StGB alter Fassung (vgl. BGHSt 47, 55, 82) genügt es für eine Strafbarkeit nach § 184c StGB nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn die in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-)Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08 - vom 6. Dezember 2008

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