Montag, 3. August 2009

Pflichtverteidigung - Gesetzesänderung 2

§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO in der noch geltenden Fassung bestimmt für die Auswahl bei der Pflichtverteigerbestellung durch das Gericht - falls diesem kein entsprechender Antrag eines bereits bestellten Wahlverteidigers vorausgegangen ist -, dass dieses möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte auswählt.
Die Vorschrift ist durch das 2. OpferRRG geändert worden. Das Merkmal "ortsansässig" ist entfallen und spielt allenfalls noch im Rahmen einer Gesamtabwägung eine Rolle. vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 31 ff. Das 2. OpferRRG ist Juli im BGBl verkündet worden und tritt am 01.10.2009 in Kraft.

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